Eisengasse 5 | 6850 Dornbirn | +43-664-340 000 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 01/2025

 

 

Erath Günter GmbH

Dan Küchen Dornbirn

Eisengasse 5

6850 Dornbirn

Telefon: +43 (664) 3400004

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Im Folgenden als „Auftragnehmerin“ bezeichnet

 

 

 

  1. Geltung

 

Die nachstehenden Bedingungen beziehen sich auf alle von der Auftragnehmerin angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit der Erteilung des Auftrages vom Kunden als anerkannt, dies auch dann wenn entgegenstehenden Bedingungen von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen werden.

 

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben stets Vorrang vor den Bedingungen des Kunden.

 

Nachträgliche Änderungen der gegenständlichen AGB müssen von den Vertragsparteien in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche Nebenabreden neben den gegenständlichen AGB bestehen nicht von Seiten der Auftragnehmerin und werden auch nicht von der Auftragnehmerin praktiziert.

 

 

  1. Angebot, Annahme

 

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn zwischen den Vertragsparteien ein gültiger schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird.

 

Alle von der Auftragnehmerin erstellten Angebote sind im Unternehmergeschäft freibleibend und unverbindlich.

 

Alle von der Auftragnehmerin erstellten Angebote sind im Verbrauchergeschäft für die Dauer von 14 Tagen verbindlich.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche Angebotserstellung sowie die Planungsleistung, im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand, entgeltlich erfolgt.

Dieses Entgelt wird jedoch bei Abschluss eines Kaufvertrages in Abzug gebracht.

 

Sollten sich nach der Kaufvertragsabwicklung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit des Bauwerks oder der Materialpreise, die nicht im Einflussberiech der Auftragnehmerin liegen, im Ausmaß bis 15 % ergeben, so ist eine gesonderte Verständigung im Verbraucher- und Unternehmergeschäft nicht erforderlich und die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

 

 

  1. Kataloge, Muster, Maßangaben

 

Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Preislisten, Angebote etc. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Verbrauchs- und Leistungsmengen und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn diese im Kaufvertrag angeführt sind.

 

Werden dem Kunden Muster, Prospekte, Abbildungen, Planskizzen udgl. übergeben bzw. zugesendet, so sind diese hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaft unverbindliche Anschauungsstücke. Die Eigenschaften eines solchen Musters sind von der Auftragnehmerin nicht als zugesichert anzusehen.

 

Alle den Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Kataloge, Prospekte und dergleichen bleiben im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Vorführung darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin erfolgen.

 

 

  1. Ausführungsunterlagen, Genehmigungen, Anschlüsse, Bauausführung

 

Für die Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist mangels anderslautender Vereinbarung, der Kunde verantwortlich.

 

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen udglm.) sind vom Kunden so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch die Auftragnehmerin erfolgen kann.

 

Sind nach individueller Vereinbarung Ausführungsunterlagen von der Auftragnehmerin beizustellen, sind diese vom Kunden eigenständig zu vergüten, sofern dies nicht durch eine eigene Leistungspositionen erfasst ist, oder eine andere Regelung im Vertrag vorgesehen ist.

 

Wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Kunde die erforderlichen Elektroanschlüsse kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauches trägt der Kunde. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

 

  1. Preise

 

Die vereinbarten Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, Preise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auf der Rechnung der Auftragnehmerin gesondert ausgewiesen.

 

 

  1. Zahlung, Skonto, Verzug, Aufrechnungsverbot

 

Sofern zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Endabrechnung bzw. Teilrechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Konto der Auftragnehmerin. Überweisungskosten und Überweisungsspesen hat der Kunde zu tragen.

 

Skontoabzüge werden nur anerkannt, wenn sie in der vorgegebenen Höhe und innerhalb der vorgegebenen Frist vorgenommen werden.

 

Im Falle eines Zahlungsverzuges bei Unternehmergeschäften gebühren der Auftragsnehmerin 9,2 % (neunkommazwei Prozent) Verzugszinsen über dem Basiszinssatz.

 

Im Falle eines Zahlungsverzuges bei Verbrauchergeschäften gebühren der Auftragnehmerin Verzugszinsen im Ausmaß von 4 % (vier Prozent).

 

Dem Kunden ist es, im Falle eines Unternehmergeschäftes, nicht gestattet, Gegenforderungen, welcher Art auch immer, gegen die Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

 

Dem Kunden ist es, im Falle eines Verbrauchergeschäftes, nicht gestattet, nicht gerichtlich festgestellte bzw. nicht von der Auftragnehmerin anerkannte Forderungen, gegen die Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bzw. hergestelltem Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und den damit zusammenhängenden Forderungen vor. Der Kunde verpflichtet sich bis zu diesem Zeitpunkt, die gelieferten Sachen weder zu verpfänden, noch zu veräußern. Bei Pfändung der gelieferten Sachen bzw. des erstellten Werks hat der Kunden auf das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu verständigen.

 

 

  1. Gewährleistung und Haftung

 

Die Gewährleistung und Haftung für Mängel wird im Unternehmergeschäft nur übernommen, wenn diese innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung auftreten.

 

Der Kunde ist bei Unternehmergeschäften verpflichtet Mängel unverzüglich, spätestens aber nach 5 (fünf) Tagen, nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Vollendung des Werks gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich zu rügen. Andernfalls treffen den Kunden die Rechtsfolgen des § 377 UGB.

 

Der Auftragnehmerin steht es frei, eine mangelhafte Lieferung auszutauschen, zu verbessern oder Preisminderung geltend zu machen.

 

Im Verbrauchergeschäft wird auf die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß §§ 1ff VGG verwiesen.

 

Die Haftung wird beim Unternehmergeschäft im gesetzlich zulässigen Ausmaß für sämtliche Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Folgeschäden, Drittschäden oder entgangenen Gewinn.

 

Die Haftung der Auftragnehmerin, als auch dessen Mitarbeiter und Sub-Unternehmer wird im Verbrauchergeschäft für Sach- und Vermögensschäden, die leicht fahrlässig verursacht worden sind, ausgeschlossen.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedienungsanleitungen für die Benutzung wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

 

 

  1. Pläne, Zeichnungen und Unterlagen

 

Alle Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, bleiben im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.

 

Bei Nichteinhaltung ist die Auftragnehmerin im Unternehmergeschäft berechtigt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe iHv 10 % der vereinbarten Nettoauftragssumme zu begehren. Der Auftragnehmerin steht trotz der soeben genannten Konventionalstrafe die Möglichkeit zu, bei darüber hinausgehenden Schäden, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

Bei Nichteinhaltung ist die Auftragnehmerin im Verbrauchergeschäft berechtigt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe iHv 1,5 % der vereinbarten Nettoauftragssumme zu begehren. Der Auftragnehmerin steht trotz der genannten Konventionalstrafe die Möglichkeit zu, bei darüber hinausgehenden Schäden, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

 

  1. Datenschutz

 

Der Kunde bestätigt, dass ihm die beiliegende Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin vorlegt wurde und er diese unterfertigt/zur Kenntnis genommen hat.

 

 

  1. Rücktrittsrechte bei Verbrauchergeschäften

 

Kunden, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, haben nachstehende Rücktrittsrechte:

 

    1. Rücktritt gemäß § 3 KSchG

 

Verbraucher können gemäß § 3 KschG, im Falle eines Vertragsabschlusses in den von der Auftragnehmerin für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand, vom abgeschlossenen Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zurück treten.

 

Der Lauf dieser Frist beginnt für den Kunden, als Verbraucher, mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält.

 

Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn die Auftragnehmerin die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

 

 

    1. Rücktritt gemäß §3a KSchG

 

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

 

Maßgebliche Umstände sind beispielsweise, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, öffentliche Förderungen, Aussicht auf einen Kredit oder die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann.

 

Der Rücktritt des Verbrauchers kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die oben genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

 

Dem Verbraucher steht dieses Rücktrittsrecht nicht zu, wenn er bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die hier genannten maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringem Ausmaß eintreten oder der Ausschluss des § 3a KSchG im einzelnen ausverhandelt worden ist oder der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.

 

  1. Erfüllungsort, Adressänderung und Irrtumsverzicht

 

Erfüllungsort im Unternehmergeschäft ist 6850 Dornbirn.

 

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.

 

Der Kunde verzichtet, im Falle eines Unternehmergeschäftes, auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

 

 

  1. Lieferung, Transport, Annahmeverzug, Lieferfrist

 

Die angegebenen Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung.

 

Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von der Auftragnehmerin erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Ausliefertag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.

 

Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein Branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

 

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist die Auftragnehmerin nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,7% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern.

Gleichzeitig ist die Auftragnehmerin berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

Der Auftragnehmerin steht trotz der genannten Verwertung die Möglichkeit zu, bei darüber hinausgehenden Schäden, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

 

Die angegebenen Liefertermine sind nicht als Fixtermine, sondern als wahrscheinliche Terminprognosen zu betrachten.

Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

 

Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

 

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vereinbaren Termine und Lieferfristen um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde ausschließlich unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist und unter schriftlicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

 

Unvorhersehbare Umstände, die von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien, politische Unruhen in Zulieferländern, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln und ähnlichen Umständen, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung, wenn die Auftragnehmerin hierdurch in der rechtzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeiten gehindert wird.

 

Sofern vorauszusehen ist, dass die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauern werden, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

Aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktrittsfall kann der Kunde keine Schadenersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

 

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkaufund aller Kollisionsnormen anzuwenden.

 

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens, seiner Erfüllung und Beendigung sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Unternehmergeschäfte, als auch für Klagen des Verbrauchers gegen die Auftragnehmerin, das für 6850 Dornbirn Mäder sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

 

Für Klagen gegen Verbraucher wird hinsichtlich des Gerichtstandes auf § 14 KschG verwiesen.

 

  1. Salvatorische Klausel/Schlussbestimmung

 

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.